SATZUNG UND BEITRAG

BEITRAG

Der Jahresbeitrag beträgt 250,-€ für das Mitglied und sein Partner und evtl. Kinder.
Der Beitrag ist bei Eintritt, in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar fällig.
Der erste Beitrag ermäßigt sich auf 50% des Jahresbeitrages, wenn der Vereinsbeitritt erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.

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SATZUNG DES VEREINS „GESCHÄFTSFREUNDE E.V.“

Satzung des Vereins „Geschäftsfreunde e.V.“ mit Sitz in Herford
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen, VR-Nr. 21791

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 29.07.2003 gegründete Verein trägt den Namen „Geschäftsfreunde e.V.“(nachfolgend „Verein“)
 und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Herford.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des gegenseitigen Kennenlernens der verschiedenen Wirtschaftsstandorte in OWL. Die Mitglieder des Vereins sollen ihre Unternehmen bzw. Berufsbilder gegenseitig vorstellen und an gemeinsamen Veranstaltungen verschiedener Art (Vorträge, Exkursionen, Gesellschaften etc.) teilnehmen können.
(2) Der Verein ist weder politisch tätig noch eine Interessenvertretung der Wirtschaft.
(3) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele oder Zwecke. 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember). 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person werden.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als vereinsschädigend kann auch angesehen werden, wenn das Mitglied seit mehr als einem Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Seine Entscheidung kann von dem betroffenen Mitglied auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angegriffen werden.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, d.h. bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge auf der Mitgliederversammlung zu stellen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seinen Zweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen und die Satzung zu beachten.
(3) Beitragsverpflichtete Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag fristgemäß und vollständig zu bezahlen.

§ 6 Beiträge, Beitragsverwendung

(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ehegatten, Familienmitglieder und Lebenspartner von Mitgliedern können ohne Beitragspflicht die Veranstaltungen des Vereins besuchen.
(4) Der Beitrag ist bei Eintritt, in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar fällig.
(5) Der erste Beitrag ermäßigt sich auf 50% des Jahresbeitrages, wenn der Vereinsbeitritt erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.
(6) Bereits entrichtete Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Die Beiträge werden für die Ausrichtung von Veranstaltungen und die allgemeine Vereinsverwaltung verwendet.
(7) Die Zahlung von, auch unterschiedlich hohen, Eigenanteilen der Mitglieder und Gäste zu Veranstaltungen ist nicht ausgeschlossen. Über die Höhe der Eigenanteile entscheidet der Vorstand.
(8) Über die grundsätzliche Zulassung von Gästen (auch bestimmten Personen) zu Veranstaltungen entscheidet der Vorstand. (9) Die Verwendung überschüssiger Beiträge unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes, der darüber in der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt. Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen ausschließlich das Wohl des Vereins zu beachten. 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss unverzüglich unter Wahrung der Frist nach Satz 1 einberufen werden, wenn es von mindestens zehn Prozent der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
(3) Jedes Mitglied, das den Jahresbeitrag zahlt, besitzt grundsätzlich ein nicht übertragbares Stimmrecht.
(4) Leiter der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Leiter.
(5) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Wahl eines Kassenprüfers, die Wahl der Vorstandsmitglieder (alle zwei Jahre), Anträge, die mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden, sowie mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, Anträge nach § 4 (4). 

§ 9 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.,
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.,
(4) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Angemessene Auslagen und Aufwendungen werden aus Vereinsmitteln ersetzt.,
(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Er organisiert die Veranstaltungen im Sinne des § 2 dieser Satzung und entscheidet in diesem Zusammenhang über die Verwendung der finanziellen Mittel. Für die Veranstaltungsorganisation darf er andere Vereinsmitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen. Er beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt deren Beschlüsse durch. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht bzw. Kassenbericht vor.
(6) Seine Entscheidungen trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die laufenden Vereinsgeschäfte führt jedes Vorstandsmitglied allein nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche ein. Er muss den Vorstand unverzüglich einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sein. 

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der die Einnahmen und Ausgaben des Vereins überprüft.
Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverteilung obliegt ihm nicht.
(2) Er hat das Recht, die Bücher, welche vom Schatzmeister zu führen sind, jederzeit einzusehen. Der Vorstand hat auf Verlangen dem Kassenprüfer gegenüber Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel abzulegen.
(3) Der Kassenprüfer wird jeweils für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Er arbeitet ehrenamtlich und erhält keine Vergütung. Ihm entstandene angemessene Aufwendungen werden aus den Vereinsmitteln ersetzt.
(4) Der Kassenprüfer berichtet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Ordnungsgemäßheit der Verteilung der Mittel.

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wenn sie zuvor ausdrücklich als Tagesordnungspunkt auf der Einladung bekanntgegeben worden ist.
2) Das Vereinsvermögen fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Organisation zu. Die Auswahl der Organisation obliegt der Mitgliederversammlung, die die Auswahl mit einfacher Mehrheit trifft.